swissblawg - Nach OR 842 steht jedem Genossenschafter ein Recht auf
Austritt zu, solange die Auflösung der Genossenschaft nicht beschlossen ist. Der austretende Genossenschafter kann in den
Statuten allerdings für den Fall, dass die Genossenschaft durch den Austritt erheblich geschädigt oder ihr Fortbestand
gefährdet wird, zur Zahlung einer angemessenen Auslösungssumme verpflichtet werden (Abs. 2).
Das Austr… mehr
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