swissblawg - Gemäss Art. 158 Abs. 1 lit. b ZPO nimmt das Gericht jederzeit Beweis ab, wenn die gesuchstellende Partei eine Gefährdung der Beweismittel
oder ein schutzwürdiges Interesse glaubhaft macht. Das Bundesgericht bejahte im konkreten Fall ein schutzwürdiges Interesse für ein
medizinisches Gutachten nach einem Strassenverkehrsunfall. Der Beschwerdeführ... mehr
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