swissblawg - In einem Leitentscheid (BGer. 4A_520/2012 vom 26. Februar 2013) hat das Bundesgericht seine in BGE 129 III 276
entwickelte Rechtsprechung präzisiert, wonach der akzessorische Charakter einer Gratifikation dann kaum mehr gewahrt ist, wenn die
Sondervergütung regelmässig einen höheren Betrag erreicht als der Lohn.
Die Vorinstanz hatte erwogen, der aufgeschobene Aktienbonus im Betrag von CHF 1'292'25… mehr
