KunzOBlog - Bekanntlich kann mit der Beschwerde an das Bundesgericht grundsätzlich bis zur Erledigung eines kanonalen Kassationsverfahrens zugewartet
werden (Art. 100 Abs. 6 BGG), wobei das Bundesgericht dieses Prinzip schon kurz nach Einführung des BGG eingeschränkt hat. Art. 100 Abs. 6
BGG komme nur zur Anwendung, wenn das Kassations-Rechtsmittel zulässig... mehr
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